TAXI UND ROLLI

Rollstuhltransporte gibt Taxi
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Fahrtkostenübernahme

Wir rechnen mit sämtlichen gesetzlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Rentenversicherungen ab.

Krankenbeförderungen beziehungsweise deren Notwendigkeit, müssen grundsätzlich vom behandelnden oder überweisenden Arzt festgestellt werden und er muss eine Verordnung einer Krankenbeförderung ausstellen, also ein Rezept.

Nur mit dieser Verordnung kann das ausführende Beförderungsunternehmen, die Kosten direkt mit der Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft oder der Rentenversicherung abrechnen.

Es wird ein Unterschied gemacht, zwischen Fahrten zu stationären Aufenthalten und Operationen, die nicht genehmigungspflichtig sind und Fahrten zu ambulanten Behandlungen und/oder Eingriffen, die der vorherigen Zusage des zuständigen Kostenträgers bedürfen. Fahrten zu Vor- und Nachsorgen im Zusammenhang mit stationären Aufenthalten und ambulanten OPs sind innerhalb gewisser Fristen genehmigungsfähig: bei Bedarf bis zu 3 Fahrten innerhalb von 5 Kalendertagen vor stationärem Aufenthalt oder ambulanter OP und bis zu 5 Fahrten zu Nachsorge-Terminen innerhalb von 14 Tagen danach.

Krankenversicherungen verlangen von ihren Versicherten eine Beteiligung an den Fahrtkosten in Höhe der üblichen Rezeptgebühr, die auch bei Medikamenten anfallt. Der Eigenanteil beläuft sich auf 10 Prozent des Fahrpreises, mindestens aber 5 € und höchstens 10 € pro Fahrt.

Bei Therapieschemen mit hoher Behandlungsfrequenz verlangen einige Krankenversicherer lediglich einen Eigenanteil für die erste Hin- und die letzte Rückfahrt.

Für Fahrtkosten die mit Unfall- und Rentenversicherungen abgerechnet werden fallen keinerlei Zuzahlungen für Sie an. Auch Fahrten zu Reha-Maßnahmen sind davon ausgenommen.

Die jährlichen Grenzen für Zuzahlungen allgemein (für Medikamente stationäre Aufenthalte, Fahrtkosten etc.) betragen 2 Prozent des Haushalts-Brutto-Gesamteinkommens, für chronisch kranke Menschen nur 1 Prozent davon. Sollten Sie von diesen Zahlungen befreit sein, so zeigen Sie uns bei Ihrer ersten Fahrt im jeweiligen Jahr das betreffende Kärtchen, das Ihnen von Ihrer Kasse ausgehändigt wurde. Mehr zum Thema Zuzahlungen und der Befreiung davon, erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Achtung: Fahrten von zu Hause in eine Pflegeeinrichtung oder umgekehrt werden von den Krankenversicherungen als private Umzüge zu Wohnzwecken angesehen und sind nicht als Krankenbeförderung abrechenbar – auch dann nicht, wenn es Ihnen von einem Arzt verschrieben wurde. Hier müssen Sie als Fahrgast in Vorleistung gehen und können sich die Kosten ggf. nach Prüfung durch Ihre Pflegeversicherung erstatten lassen.

Weiteres zum Thema Kostenübernahme finden Sie in unserem Downloadbereich unter Patientenmerkblatt, welches Sie auch ausdrucken können.

Außerdem finden Sie dort auch die gesetzlichen Grundlagen für die Kostenübernahme nach Paragraph 60, fünftes Sozialgesetzbuch und die dazu gehörige Richtlinie zu deren Umsetzung.